• Mitbringen von Glasbehältnissen für Getränke jeder Art ist verboten
  • Mitbringen von Getränken, insbesondere alkoholischen, ist im Grundsatz untersagt
  • Es bestehen keinerlei Einwände Trinkwasser in Plastikbehältnissen mitzuführen
  • Bei Verdacht auf Beimischung alkoholischer Getränke wird das Mitführen untersagt
  • Erkennbar bereits alkoholisierte potentielle Besucher werden nicht eingelassen („Vorglühen“ gegenwirken!)
  • Das Mitbringen und Betreiben von Grills bzw. offenen Feuer ist generell untersagt
  • Das Mitbringen und Betreiben von Beschallungsanlagen ist verboten
  • Das Mitbringen und Aufstellen von Pavillons mit Seitenteilen ist verboten
  • Aufgestellte Pavillons ohne Seitenteile sind mittels Erdnägeln zu sichern und bei Starkwind abzubauen
  • Bei Starkwind sind Pavillons generell verboten
  • Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind strikt einzuhalten
  • Ordner: je 2 Personen (34a GewO)
    Ziel dieser Eingangskontrollen ist dabei vor allem, die Gefahr einer
    übermäßigen Alkoholisierung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu reduzieren. Die Fokussierung der Kontrollen liegt daher auf dieser Personengruppe. Das Verbot von Grills oder offenen Feuer dient der Verminderung der Brandgefahr, durch das Verbot der Pavillon Seitenteile wird die Gefahr von herumfliegenden Gegenständen bei Starkwind gemindert.